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Münster: Verwaltungsgericht entscheidet, dass jedem Rind ein Liegeplatz zusteht – Landwirt hatte Eilantrag gestellt

Immer wieder liest man in den Medien, dass in Betrieben die artgerechte Massentierhaltung nicht eingehalten wurde und dadurch Tiere große Schmerzen erleiden müssen.

In vielen Fällen geht es dabei um den Platz, den diese Tiere für sich beanspruchen bzw. um den Platz, den sie nicht bereitgestellt kriegen. Häufig fehlen dafür nämlich die entsprechenden Gesetze und jeder Landwirt und jede Landwirtin kann sich dahingehend selbst entscheiden.

So erging es auch einem Landwirt in Nordrhein-Westfalen, der sich zuerst gegen eine Anordnung bezüglich Liegeplätze für Rinder gewendet und daraufhin einen Eilantrag gestellt hatte.

Jetzt entschied das Verwaltungsgericht zu Ungunsten des Landwirts.

Allgemein hofft man als Verbraucher, dass die Tiere, aus den dann das fertige Fleischprodukt hergestellt wurde, ein anständiges Leben führen konnten.

Mit genug Futter und ausreichend Platz in den Ställen, damit die Tiere nicht eingepfercht unter einem Dach leben mussten. Bei Tag und auch bei Nacht.

Allerdings ist das leider nicht immer der Fall, weswegen es laut Bild zu der folgenden Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht Münster kam.

Demnach hatte sich ein Landwirt aus dem Kreis Borken gegen eine Anordnung des Kreises, die im Mai 2019 auferlegt wurde, gewandt.

Nach dieser sollte jeder Landwirt nämlich einen Liegeplatz für ein Rind bereitstellen, was für den Landwirt bedeutet hätte, dass er bei der Zahl der Liegeboxen hätte nachbessern müssen. Doch diesem kam er nicht nach.

1 Liegeplatz für 1 Rind

Laut seiner Aussage gab es dafür nämlich keine rechtliche Grundlage, jedem Rind einen eigenen Liegeplatz zu bieten.

Das sahen jetzt aber die Richter des Verwaltungsgerichts Münster anders.

Sie entschieden, dass es sehr wohl rechtlich sei und abgeleitet aus dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Nutztierhaltungsverordnung müssen Milchkühe, Mast- oder Jung-Rinder art- und bedürfnisgerecht gehalten werden.

Bei den Rindern kann es, abhängig vom Alter, durchaus passieren, dass sie die Hälfte des Tages liegend verbringen und daher eine Verhältnis 1 zu 1 von Tier und Liegeplatz vonnöten ist.

Das Gericht begründete auch weiter, dass ansonsten die Gefahr von Verletzungen und gesundheitlichen Problemen zu hoch sei.

Dieser Beschluss des Gerichts ist aber noch nicht rechtens, der Landwirt hat noch die Chance, eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einzureichen.

Man kann nur hoffen, dass diese Entscheidung dort auch unterstützt wird. Denn jedes Tier hat das Recht auf eine artgerechte Haltung.

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