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Schüler und Eltern müssen bald Kuchensteuer zahlen – das steckt dahinter

Jeder hatte wahrscheinlich schon mit Bürokratie zu kämpfen.

Und auch wenn uns oft versprochen wird, dass bestimmte Regelungen vereinfacht werden sollen, passiert das Gegenteil, und es gibt es Schlagzeilen, die für Verwirrung und Kopfschütteln sorgen.

Denn ab dem Jahr 2025 kann es passieren, dass Schulen oder Kitas eine „Kuchensteuer“, so die umgangssprachliche Bezeichnung, bezahlen müssen.

Das steckt dahinter.

Der Kuchenverkauf ist bei vielen Schul- und Kindergartenfesten ein fester Bestandteil. Eltern und Schüler verkaufen selbstgebackene Backwaren wie Kuchen und Waffeln und finanzieren damit die Ausgaben für die Feier oder andere Dinge.

Doch bald könnte es kompliziert werden.

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Bald kommt die Kuchensteuer, Verwirrung garantiert- Foto: Shutterstock

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Denn ab dem Jahr 2025 müssen manche Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie etwa Kommunen, Umsatzsteuer zahlen. Dazu zählen auch städtische Schulen und Kitas.

Eigentlich sollte die Regelung schon ab diesem Jahr gelten, doch nun gibt es eine Übergangsfrist bis 2025.

Was bedeutet die Kuchensteuer für Schulen und Kindergärten?

Die gute Nachricht zuerst: Verkaufen Schüler oder Eltern in der Schule selbst organisiertes Gebäck, fällt keine Umsatzsteuer von 19 Prozent an.

In einem öffentlichen Behördenschreiben an die Schulen gibt es sogar Fallbeispiele für eine Steuerbefreiung:

„Die Schülergruppe der Klasse 10a veranstaltet in der großen Pause einen Kuchenverkauf, um die Klassenkasse aufzubessern. Die Schülergruppe der Klasse 10a macht mit Plakaten am Schuleingang Werbung für dieses Ereignis. Aus diesen Plakaten ergibt sich, dass die Klasse 10a den Verkauf der Kuchen selbstständig organisiert. Der Kuchenverkauf ist umsatzsteuerrechtlich der Schülergruppe der Klasse 10a zuzurechnen. Es ergeben sich keine steuerlichen Pflichten für die Schule.“

Doch sobald die Schülervertretung, der Elternbeirat, die Theater-AG oder der Chor Kuchen verkauft, fallen Steuern an. Denn in diesen Fällen tritt die Schule als Teil des Staates als Verkäufer auf.

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Selbst für die Kaffeekasse gibt es Regelungen – Foto: Shutterstock

Bei den verwirrenden Regelungen soll es um den Schutz privater Unternehmen gehen.

Der örtliche Bäcker soll durch den Schulverkauf im Wettbewerb nicht benachteiligt werden. Potenzielle Käufer sollen nicht den selbst gebackenen Kuchen der Schule bevorzugen.

Steuerliche Regelung für Kaffeekasse

Übrigens: selbst für die Kaffeekasse im Lehrerzimmer gibt es steuerliche Regelungen.

Organisieren Lehrer eine Kaffeekasse und kaufen daraus Kaffeefilter oder Kaffeepulver, ergibt sich keine steuerliche Pflicht.

Wenn die Schule oder der Personalrat die Kaffeekasse jedoch organisiert, müssen Steuern abgeführt werden.

Was denkst du über diese Regelungen?

Sind sie sinnvoll oder eher verwirrend?

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