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Bundesgerichtshof hat entschieden: Bäckereien mit Café dürfen sonntags ganztägig Brötchen verkaufen

In vielen Familien ist der Sonntag der heilige Tag in der Woche, an dem sich alle Mitglieder zum gemeinsamen Frühstück am Tisch treffen.

Besonders die Jüngeren unter uns haben bekanntermaßen Probleme, pünktlich und früh bei Marmelade und Brötchen dabei zu sein.

Doch mit dem frühen Aufstehen ist ab sofort in Deutschland Schluss, denn Brötchen dürfen von nun an den ganzen Sonntag lang gekauft werden. Voraussetzung: Die Bäckerei ist mit einem Café kombiniert.

Für viele Menschen gehören zu einem nahrhaften Frühstück zweifellos das Körner- oder das normale Brötchen dazu.

Insbesondere am Wochenende, wenn meist die einzige Möglichkeit ist, mit der gesamten Familie mal am Frühstückstisch zu sitzen, gehört der Gang zum Bäcker zum Ritual.

Allerdings gab es bislang nur bis zu einer bestimmten Uhrzeit Brötchen im Verkauf, doch damit soll laut Focus Schluss.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) nämlich in einem Urteil entschied, dürfen Bäckereien auch außerhalb der vorgeschriebenen Öffnungszeiten bedienen und Brötchen verkaufen.

Einzige Voraussetzung ist dabei, dass die Filialen mit einem Thekenverkauf und einem Café kombiniert sind.

Brötchen und Brot sind „zubereitete Speisen“

Die Richter begründeten an diesem Donnerstag dahingehend, dass die Bäckereicafés als Gaststätten zählen und demnach dürfen „zubereitete Speisen“ wie Brot und Brötchen von früh bis spät abgegeben werden.

Das BGH bestätigten mit dieser Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichts München.

Eine Wettbewerbszentrale hatte in München einen Backwaren-Hersteller verklagt, weil dieser vor- und nachmittags Brötchen an Kunden verkauft, obwohl in Bayern Bäckereien nur drei Stunden geöffnet haben dürfen.

Weil es in dem Laden laut BGH aber auch Tische und Stühle gibt, handelt es sich dabei um ein Mittelding zwischen Café und Laden und als Mischbetrieb könne man sich auf das Gaststättengesetz berufen.

Das sagt aus, dass man „zubereitete Speisen“ auch zu anderen Zeiten verkaufen darf.

Bei einem unbelegten Brötchen oder einem Laib Brot handelt es sich „um verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden seien.“

Das Urteil gilt bundesweit, da das Gaststättenrecht in dem Punkt in allen Bundesländern ähnlich ist.

Durch dieses Urteil kann man sich theoretisch also etwas Zeit lassen mit dem Frühstück.

Ob das zu Familienstreits führen wird, wird die Zukunft zeigen.

Teile diesen Artikel, wenn du dir jetzt etwas mehr Zeit beim sonntäglichen Brötchenkauf lassen wirst.

 

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