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Gerichtsurteil gefallen: Hersteller darf nicht mit Pulver gegen Alkohol-Kater werben – denn der Kater ist eine Krankheit

Fast jeder Mensch hat wohl schon einmal etwas zu tief ins Glas geguckt bzw. zu viel Alkohol getrunken und es am nächsten Tag bereut.

Die einen durchleben starke Kopfschmerzen oder möchten den ganzen Tag nur im Bett verbringen, andere fühlen sich einfach nur hundeelend und mit ihnen ist dann gar nichts mehr anzufangen.

So oder so, man möchte einfach nur diesen sogenannten Kater hinter sich lassen.

Vor kurzem hatte ein Unternehmen mit einem Nahrungsergänzungsmittel geworben, mit dem man den Kater vorbeugen oder lindern könne. Dafür musste aber erst einmal geklärt werden, ob es sich beim Kater um eine Krankheit handelt und ein Gericht kam dabei zu einem überraschenden Urteil.

Ob auf Geburtstagen oder anderen Feiern, Alkohol gehört zu solchen Festen in unserer Gesellschaft einfach dazu. Dabei kann es schon einmal vorkommen, dass so mancher Gast etwas über die Strenge schlägt und das eine oder andere Glas zu viel trinkt.

Spätestens am folgenden Tag wird dann das Ausmaß in Form eines Alkohol-Katers sichtbar.

Doch handelt es sich beim Kater um eine Krankheit?

Das musste laut des Spiegel jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klären.

Werbung war Auslöser

Zuvor hatte nämlich ein Unternehmen mit einem Nahrungsergänzungsmittel geworben, das laut des Herstellers den Kater vorbeugen oder lindern könne. Ob aber diese Art von Werbung erlaubt ist, dazu muss die Frage geklärt werden, ob ein Kater als Krankheit angesehen werden darf oder nicht.

Dahingehend kam das OLG nun zu einem überraschenden Urteil: Beim Alkohol-Kater handelt es sich in der Tat um eine Krankheit, rechtskräftig ist diese Entscheidung aber noch nicht.

Unter Verweise auf Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung sagte das OLG:

„Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen.“

In der Eingangs angesprochenen Werbung wird der Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Kopfschmerz und Übelkeit beschrieben, allerdings lägen diese Art von Symptomen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers.

Als Begründung führt das OLG an:

„Sie treten nicht als Folge des natürlichen ‘Auf und Ab‘ des Körpers, sondern infolge des Konsums von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein.“

Begriff Krankheit muss ausgeweitet werden

Maßgeblich sei dabei nicht, dass die Beschwerden regelmäßig von selbst verschwinden und keine ärztliche Behandlung nötig sei.

Für den Gesundheitsschutz sei es auch von Interesse, den Begriff Krankheit weit auszulegen.

Das OLG ließ dazu verlauten:

„Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen.“

Ein Verein hatte vor dem Gericht gegen die Werbung des Herstellers eines „Anti Hangover Drinks“ geklagt und weil das Landgericht Frankfurt dieser Klage stattgab, wurde diese Entscheidung im Berufungsverfahren vom OLG bestätigt.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sorgt das derzeitige Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt für Verwunderung.

Denn dadurch könnten viele Menschen den Kater als Vorwand benutzen, um sich krankschreiben zu lassen. Man darf gespannt sein, inwiefern das Realität werden könnte.

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